Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Durchführung von Beratungen und Qualifizierungsmaßnahmen durch die TBS gGmbH Rheinland-Pfalz (TBS)
§ 1 Allgemeine Regelungen
Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); jegliche AGB des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung (ganz oder in Teilen) zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen.
Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher internationaler und örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und seiner Abwicklung; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz einheitlicher Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis.
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
Unser Angebot ist freibleibend.
Vor dem Angebot abgegebene Werbebroschüren oder Informationen auf unserer Home-page sind nachrangig zur Leistungsbeschreibung in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und den genannten außervertraglichen Informationen geht die Leistungsbeschreibung im Angebot vor.
Angebote des Auftraggebers können wir innerhalb von 3 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart.
Ein Auftrag gilt erst dann von uns als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird oder wenn wir mit der für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen und dem Auftraggeber erkennbaren Vorbereitung oder Ausführung des Auftrags beginnen.
§ 3 Umfang des Auftrags, Änderungen, Informationen zu seiner Ausführung
Sofern nicht von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert, schulden wir nicht die Herbei-führung eines bestimmten Erfolgs, sondern eine Dienstleistung in Form einer Schulung, Beratung oder einer gutachterlichen Stellungnahme.
Die Festlegung des Gegenstands unserer Tätigkeit im Vertrag ist für unsere Tätigkeit maßgeblich. Nachträgliche Änderungen (Erweiterungen oder Einschränkungen) unserer Aufgaben sind nur einvernehmlich möglich und als Vertragsänderung zu Beweiszwecken schriftlich abzufassen. Die Parteien werden eine Anpassung der Vergütung einvernehmlich vornehmen, wenn sich der Leistungsumfang wesentlich (mind. 10 % des Zeitaufwands zur Erledigung des Auftrags) ändern soll. Scheitert eine Vereinbarung, kann jede Partei die Fortsetzung des Auftrags nach den ursprünglichen Vereinbarungen verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Kündigung. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erledigte Arbeiten werden anteilig vergütet.
TBS kann die Erledigung des Auftrags nach ihrer Wahl und den Besonderheiten des Auftrags in den eigenen oder in den Räumen des Auftraggebers durchführen. Sofern im Vertrag ein Tätigkeitsort vereinbart ist, ist dieser Ausführungsort.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, TBS unentgeltlich die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Umstände und Unterlagen, die erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die zur Erledigung des Auftrags erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Auf Verlangen von TBS wird der Auftraggeber TBS schriftlich bestätigen, dass diese vor und während der Ausführung des Auftrags umfassend und richtig informiert worden ist.
§ 4 Einschaltung Dritter
Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur teilweisen oder gänzlichen Erbringung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erforderlich werden, einzuschalten.
§ 5 Vergütung; Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Das von TBS zu beanspruchende Honorar sowie die Fahr- und Reisekosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Honorarübersicht der TBS. Aufwendungen, die neben der Zahlung des Honorars geschuldet werden, wie z. B. Spesen, Sachaufwand; werden entweder auf Nachweis oder zu Pauschalen zusammen mit dem Honorar abgerechnet.
Bei längerfristigen Tätigkeiten, die den Zeitraum von einem Monat übersteigen, wird über die jeweils erbrachten Teilleistungen monatlich rückwirkend im jeweiligen Folgemonat abgerechnet.
Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung zu begleichen. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ergänzend gelten §§ 366 f. BGB.
Gegen Forderungen von TBS kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von TBS anerkannten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären. Mit Ansprüchen, die mit den Ansprüchen von TBS in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, kann auch ohne diese Einschränkung aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sofern der Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Ausfall von Leistungen
Soweit Leistungen vereinbarungsgemäß zu festgelegten Terminen zu erbringen sind, hat TBS Anspruch auf deren Vergütung auch dann, wenn sie aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht erbracht werden können.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber mindestens sieben Arbeitstage vor dem vorgesehenen Leistungstermin TBS schriftlich anzeigt, dass die Leistungen nicht erbracht werden müssen.
§ 7 Haftung
Die Haftung von TBS für die Schlechterfüllung des Vertrags oder für sonstige Pflichtverletzungen bei Ausführung der vertraglichen Leistungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für deliktische Ansprüche sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind die, die ausdrücklich als solche vereinbart sind. Darüber hinaus sind vertragswesentlich die Erbringung der geschuldeten Hauptleistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Schweigepflicht
TBS verpflichtet sich und wird alle mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder sonstige als Erfüllungsgehilfen tätigen Personen verpflichten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers in den Grenzen des § 79 BetrVG vertraulich zu behandeln und sie nicht unbefugten Dritten zu offenbaren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Offenlegung der Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von TBS verlangt werden kann oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder bestandskräftigen behördlichen Entscheidung von TBS gefordert wird. Der Auftraggeber wird TBS auf Verlangen darin unterstützen, erfolgversprechende Rechtsbehelfe gegen etwaige Entscheidungen oder zu deren Vermeidung zu führen.
TBS wird die ihr übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. TBS wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass sie nicht mehr im Besitz von Unterlagen jeglicher Art ist, die im Eigentum des Auftraggebers stehen oder ihr von diesem im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen wurden.
§ 9 Vertragsdauer
Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Dauer der vertraglich vereinbarten Maßnahme. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund, der TBS zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer an-gemessenen Frist nicht seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von TBS erforderlich sind.
Im Fall einer vom Auftraggeber verschuldeten fristlosen Kündigung durch TBS hat diese Anspruch auf die vereinbarte vertragliche Vergütung. Sie wird sich aber das anrechnen lassen, was sie infolge des Entfalls der Leistungspflicht erspart oder zu ersparen böswillig unterlässt.
Der Anspruch auf etwaigen weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt