Der Arbeitgeber ist Adressat zahlreicher Verpflichtungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, führt diese in den meisten Betrieben jedoch nicht ausschließlich selbst durchführen. Damit trotzdem ein wirksamer Arbeitsschutz sichergestellt wird, hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz für eine geeignete Organisation zu sorgen. Bei der Gestaltung der Arbeitsschutzorganisation bestimmen Arbeitnehmervertretungen mit.
Das Seminar gibt einen Einblick, über die zu organisierenden Aufgaben sowie die wesentlichen Akteure.